Alle neuen Regeln der neuen 2G-Verordnung des ÖFB in der Übersicht:
Liebe Vereinsvertreterinnen und Vereinsvertreter,
die neue Covid-Verordnung liegt nunmehr vor, nachfolgend möchten wir Euch über die Auswirkungen der neuen Covid-Verordnung im Fußballsport informieren. Die Regelungen gelten seit 08. November.
Die 2. Novelle zur 3. COVID-19 Maßnahmenverordnung bringt deutliche Einschränkungen für den Fußballsport mit sich. Erneut dürfen wir empfehlen, insbesondere zu Detailfragen oder regionalen Besonderheiten den Kontakt mit den lokalen Behörden herzustellen. Weiters weisen wir darauf hin, dass es sich bei dieser Information ausschließlich um die Regelungen des Bundes handelt, inwieweit diverse Bundesländer (z.B. Wien) davon abweichende (evtl. strengere) Regelungen erlassen, ist derzeit noch nicht kommuniziert worden.
Wir haben unsere nachfolgende Information in Breitensport und Spitzensport untergliedert:
A. Breitensport
In den Bereichen, in denen bislang ein 3G-Nachweis vorgesehen war, ist nunmehr grundsätzlich ein 2G-Nachweis erforderlich:
1. Betreten der Sportstätten (gilt für Outdoor wie Indoor) nur mehr mit 2-G Nachweis erlaubt
a. Geimpft
- Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage (ab 06. Dezember – 270 Tage) zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen sowie bei einer weiteren Impfung, welche nicht länger als 360 Tage (ab 06. Dezember – 270 Tage) zurückliegen darf und zur Zweitimpfung mind. 120 Tage verstrichen sein müssen;
- Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf sowie bei einer weiteren Impfung, welche nicht länger als 360 Tage (ab 06. Dezember – 270 Tage) zurückliegen darf und zur Impfung mind. 14 Tage verstrichen sein müssen;
- Impfung, wenn mind. 21 Tage davor ein positiver PCR-Test oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag und die Impfung hier nicht länger als 360 Tage (ab 06.Dezember – 270 Tage) zurückliegt sowie bei einer weiteren Impfung, welche nicht länger als 360 Tage (ab 06. Dezember – 270 Tage) zurückliegen darf und zur Impfung mind. 120 Tage verstrichen sein müssen;
Anmerkung: Die Verkürzung der Frist bei Impfungen von 360 auf 270 Tage gilt ab 06. Dezember.
b. Genesen
- Über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde;
- Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;
Ausgenommen davon:
- Schüler und Schülerinnen, die das regelmäßige, auf die Anforderungen des Schulbetriebs abgestimmte Schul-Testprogramm durchlaufen (Ninja-Pass), erfüllen mit dem für die Schule erbrachten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr die entsprechende Auflage auch außerhalb der Schule und sofern die Testintervalle in der Woche eingehalten werden, gilt dieser Nachweis auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche. Dies gilt aber nur bis zum 15. Geburtstag (Vollendung der Schulpflicht). Für Personen bis zum 12. Geburtstag ist der 2-G bzw. 3-G Nachweis nicht erforderlich.
- Spieler, Betreuer oder Trainer die Arbeitnehmer sind, haben bei Betreten der Sportstätte (Ort der beruflichen Tätigkeit) einen 3-G Nachweis zu erbringen.
- Impfnachweis oder Genesungsnachweis (Siehe 1. lit. a und lit. b) oder
- Testnachweis (PCR- Test 72h gültig, Antigentest 24h gültig)
Ob auch Betreuer oder Trainer aus dem Amateurbereich die Sportstätte mit Vorlage eines 3-G Nachweises betreten dürfen oder es der Vorlage eines 2-G Nachweises bedarf, ist noch Gegenstand weiterer Abklärungen.
2. Für Zusammenkünfte gilt nunmehr:
- Erfordernis eines 2G-Nachweises (Geimpft oder Genesen – Siehe 1. lit a und lit b) bei Zusammenkünften mit mehr als 25 Teilnehmern.
- Anzeigepflicht von Zusammenkünften mit mehr als 50 Teilnehmern (Die Anzeigepflicht mit bis zu 100 Teilnehmern gilt nicht für Veranstaltungen, die bis einschließlich 14. November stattfinden).
- Bewilligungspflicht von Zusammenkünften mit mehr als 250 Teilnehmern (Die Bewilligungspflicht mit bis zu 500 Teilnehmern gilt nicht für Zusammenkünfte die bis einschließlich 21. November stattfinden).
3. Gastronomie (Kantinenbetrieb)
- Erfordernis eines 2-G Nachweises (Geimpft oder Genesen - Siehe 1. lit a und lit b)
Das Muster-Präventionskonzept und die Handlungsempfehlungen werden gerade überarbeitet und werden nach Fertigstellung in gewohnter Form auf unserer Homepage www.oefb.at zur Verfügung gestellt.
B. Spitzensport
Hier ist weiters die Erbringung eines 3-G Nachweises bei Betreten der Sportstätte erforderlich:
- Geimpft, Genesen (Siehe dazu in 1 lit. a und lit. b)
- Getestet (PCR-Test 72h gültig, Antigentest 24h gültig, Ninja-Pass auch am WE gültig - wenn wöchentlich Testintervalle eingehalten werden und gilt bis zum 15. Geburtstag / Vollendung der Schulpflicht)
- Gilt für Sportler, Betreuer und Trainer
Wir hoffen, Euch in naher Zukunft wieder über positivere Nachrichten informieren zu können.
Mit sportlichen Grüßen,
Gerhard Milletich
Thomas Hollerer
Bernhard Neuhold