Gemäß Markenschutzgesetz bestehe die "Benutzung" einer Marke auch darin, sie in der Werbung zu verwenden. Somit sei nicht nur die Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen eine Marken-"Benutzung".
Das Oberlandesgericht zweifle außerdem nicht daran, dass die Veröffentlichungen der Erste Bank den Zweck hatten, Werbung für das eigene Unternehmen zu betreiben. Da aber nur der Inhaber des Markenrechts das Zeichen benutzen dürfe, liege eine Verletzung des Markenrechts vor. Diese Entscheidung kann beim Obersten Gerichtshof beeinsprucht werden.
Erfolglos blieb übrigens ein Rekurs eines Vereins, der die Raiffeisen-Werbung abwickelt und der Hirscher unter Vertrag hatte. Der Verein habe keine Marken- oder Persönlichkeitsrechte an Marcel Hirscher geltend machen können, so das Oberlandesgericht.